Jeder Verein benötigt eine Satzung. Hier kann die Satzung unseres Vereins in ihrer aktuell gültigen Version eingesehen werden.

Die aktuelle und rechtsverbindliche Satzung des Vereins kann hier heruntergeladen werden. Zur besseren Lesbarkeit wurden die Inhalte der Satzung direkt ins Wiki migriert (siehe unten). Diese Version entfaltet jedoch keine Rechtswirkung.

Stand: 05.03.2023

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 2018 gegründete Verein führt den Namen Gruppe W.
  2. Er hat seinen Sitz in D-25436 Uetersen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1a Begriffsbestimmungen

  1. Im Sinne dieser Satzung ist
    1. dienstältestes Mitglied, wer ohne Unterbrechung der Mitgliedschaft die längste aktive Mitgliedschaftsdauer unter den berechtigten Mitgliedern vorweisen kann.
    2. eine reguläre Mitgliederversammlung jegliche durch den Vorstand einberufene Mitgliederversammlung, welche keine Jahreshauptversammlung ist oder deren Einberufung aus §10 Abs. 5 dieser Satzung resultiert.
  2. Eine Ruhestellung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 4 dieser Satzung zählt nicht als Unterbrechung der Mitgliedschaft im Sinne von Absatz 1, Nr. 1. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, gelten nicht als berechtigte Mitglieder im Sinne von Abs. 1, Nr. 1.
  3. Können im Falle des Abs. 1, Nr. 1 mehrere Mitglieder das gleiche Dienstalter vorweisen, so ist das älteste der entsprechenden Mitglieder dienstältestes Mitglied.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Schaffung und der Erhalt einer Gemeinschaft um die Computerspielreihe ArmA des Herstellers Bohemia Interactive, seine Nachfolger und Erweiterungen mit dem Bestreben, diese online auf einem hohen strukturierten und taktischen Niveau zu spielen.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Organisation und Durchführung gemeinschaftlicher Multiplayer-Spielveranstaltungen (“Events” genannt) des Computerspiels ArmA bzw. der aktuellen Nachfolger und Erweiterungen,
    2. die Entwicklung, Ausarbeitung und Bereitstellung von Konzepten und Anleitungen in schriftlicher (z. B. Leitfaden, Gruppenordnung), sowie audiovisueller Form (z. B. Videoanleitungen auf YouTube) für den gemeinschaftlichen Spielbetrieb in militärisch geprägten und taktisch orientierten Umfang,
    3. die Entwicklung und Verbesserung von Modifikationen im Sinne von Abs. 1 sowie
    4. die Bereitstellung und Pflege notwendiger technischer Einrichtungen für diesen Zweck (z. B. Internetseiten mit Forum, Teamspeak- und Spieleserver).
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und versteht sich als Teil einer demokratischen Gesellschaft. Der Verein und seine Mitglieder lehnen Rassismus und Extremismus jeglicher Art ab.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und den Status „Mitspieler“ besitzen.
  2. Mitglied des Vereins ist, wessen Nickname (Pseudonym, das bei Beitritt vom Mitglied gewählt wird) in der Mitgliederliste der Internetseite sowie den Vereinsunterlagen des Vereins genannt wird. Eine Nennung von Personen ohne deren Einverständnis ist ausgeschlossen.
  3. Personen, die dem Verein beitreten möchten, richten dieses Anliegen in Textform an die organisatorische Vereinsleitung.
  4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand per Beschluss, ein Anspruch auf Aufnahme besteht jedoch nicht. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  5. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Bewerber eine Begründung in Textform einfordern und sich nach angemessener Wartezeit von mindestens zwei Monaten erneut um eine Mitgliedschaft bewerben.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt, nach Anerkennung der Vereinssatzung gegenüber dem Vorstand, zu einem durch den Vorstand im entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitpunkt.
  7. Ab Beginn der Mitgliedschaft besteht eine Probezeit. Diese dauert mindestens einen, maximal drei Monate und endet immer zum 1. eines Monats. Der Vorstand legt die Länge der Probezeit fest. Während der Probezeit besteht keine Beitragspflicht, jedoch auch kein Anspruch auf Berufung bei Ausschluss sowie kein Stimmrecht bei Abstimmungen.
  8. Die Dauer der Probezeit ist im Vorstandsbeschluss zur Aufnahme zu dokumentieren. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Mitglied vorzeitig beendet werden, sofern das Mitglied die in Abs. 7 angegebene Mindestprobezeit eingehalten hat.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. den Mitgliedern,
    2. der technischen Vereinsleitung,
    3. der organisatorischen Vereinsleitung und
    4. dem Vorstand
  2. Sämtliche Rechte und Pflichten der Mitgliedsarten sind dem Abschnitt C. Rechte und Pflichten der Mitglieder zu entnehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    2. durch Nichtrückkehr nach § 5 Abs. 8;
    3. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6);
    4. durch Tod;
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform (per E-Mail, Privater Nachricht, auf dem Postweg) an die organisatorische Vereinsleitung.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  4. Mitglieder können ihre Mitgliedschaft für bis zu 6 Monate ruhend stellen.
  5. Voraussetzung dafür sind 12 Monate durchgehende Mitgliedschaft. Die Probezeit zählt nicht zu diesem Zeitraum. Der gewünschte Zeitpunkt der Ruhestellung ist der Organisatorischen Vereinsleitung in Textform mitzuteilen. Eine Nennung der voraussichtlichen Dauer ist nicht notwendig.
  6. Während der Ruhestellung verliert das betroffene Mitglied alle Rechte und Pflichten laut Satzung und gilt für diesen Zeitraum auch nicht mehr als Mitglied. Der Wunsch, wieder als aktives Mitglied zurückzukehren ist innerhalb der 6 Monate jederzeit möglich und muss der Organisatorischen Vereinsleitung in Textform zugetragen werden.
  7. Ein Mitglied, welches nach der Ruhestellung zurückkehrt, erhält automatisch eine Probezeit von zwei Monaten entsprechend § 3 Abs. 7, jedoch ist es beitragspflichtig und erhält sein Stimmrecht bei Abstimmungen.
  8. Sollte ein Mitglied sich nach Ablauf der 6 Monate nicht zurückmelden, gilt seine Mitgliedschaft als aufgelöst und eine erneute Bewerbung wird notwendig.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht,
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
    3. dem Verein nach Meinung des Vorstandes keinen Nutzen mehr bringt,
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet oder
    5. mit seinen Mitgliedsbeiträgen drei Monate im Verzug ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag per Beschluss. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen und hat das Recht, in der folgenden Mitgliederversammlung angehört zu werden. Nach Ablauf der Frist ist von dem Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Dadurch verliert es sämtliche Rechte, die nicht zur Stellungnahme oder Anhörung nötig sind.
  5. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Gründen mittels privater Nachricht, E-Mail oder Post mitzuteilen.
  6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung der Ausschluss bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels privater Nachricht, E-Mail oder Post mitzuteilen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen sowie Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des doppelten jährlichen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied muss denselben Grundbeitrag zahlen. Sämtliche Beiträge sind in den Vereinsunterlagen festzuhalten.
  3. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen oder eine Überweisung tätigen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  4. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
  5. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  6. Die organisatorische Vereinsleitung kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen, stunden bzw. einen Aufschub gewähren. Diese ist den Mitgliedern durch Höhe, Dauer und Begründung des Erlasses - jedoch auf Wunsch des Betroffenen nicht mit seinem Namen - mitzuteilen, sowie für den kompletten Vorstand und dem Kassenprüfer ersichtlich zu protokollieren.
  7. Befindet sich ein Mitglied länger als einen Kalendermonat im Zahlungsverzug erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds, bis die Beitragspflicht wieder erfüllt ist.

§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Abteilungsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen des Vorstandes Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    1. Ermahnung oder Verwarnung,
    2. Befristeter bis permanenten Ausschluss vom Spielebetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die Vereinsstrafe.
  5. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Gründen mittels E-Mail oder eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins

§ 9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung.
  2. die technische Vereinsleitung.
  3. die organisatorische Vereinsleitung.
  4. der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle drei Kalendermonate statt. Die Mitgliederhauptversammlung findet innerhalb der ersten vier Wochen eines Kalenderjahres an einem Sonn- oder Feiertag statt.
  3. Die Mitgliederversammlung und Mitgliederhauptversammlung werden vom Vorstand unter der Frist von einer Woche einberufen. Dies erfolgt über einen für alle Mitglieder einsehbaren Kalender.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  5. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte, Ort und des Zeitpunktes (Datum und Uhrzeit) der Versammlung vom Vorstand verlangt wird.
  6. Gegenstand der Beschlussfassung einer unter Abs. 5 einberufenen Versammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
  7. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Abs. 3.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von der organisatorischen Vereinsleitung, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  10. Alle Abstimmungen erfolgen über ein für alle Mitglieder nutzbares Abstimmungstool. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht anders in § 11 Abs. 2 angegeben. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist bzw. gekennzeichnet ist.
  13. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Zu beachten sind C § 7 Abs. 7 und B § 3 Abs. 7.
  14. Die organisatorische sowie technische Vereinsleitung und der Kassenprüfer (im weiteren Verlauf „Kassenwart“ genannt) werden einzeln zur Mitgliederhauptversammlung gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt und die komplette Wahl wird erneut durchgeführt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschiene-nen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  15. Alle Mitglieder können bis 24 Stunden vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung einreichen.
  16. Im Rahmen der Mitgliederhauptversammlung sind lediglich folgende Tagesordnungspunkte zulässig:
    1. Berichte des Vorstandes
    2. Vorstellung des Kassenprüfberichtes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Wahl des Kassenprüfers

§ 10a Atypische Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Bedarf im Rahmen einer nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung ein spezifischer Tagesordnungspunkt der Beschlussfähigkeit nach § 10, Abs. 8 dieser Satzung, wird der entsprechende Tagesordnungspunkt zurückgestellt.
  2. Zurückgestellte Tagesordnungspunkte sind durch den Vorstand auf der nächstmöglichen regulären Mitgliederversammlung unverändert, mit Hinweis auf die Zurückstellung, als Tagesordnungspunkt anzubringen.
  3. Wird ein Tagesordnungspunkt zwei Mal nach §10a Abs. 1 dieser Satzung zurückgestellt, ist die darauffolgende reguläre Mitgliederversammlung für den spezifischen, zurückgestellten Tagesordnungspunkt auch entgegen §10 Abs. 8 dieser Satzung als atypisch beschlussfähig anzusehen.
  4. Sämtliche weiteren Vorgaben dieser Satzung bleiben bei atypischer Beschlussfähigkeit unberührt.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    2. Entgegennahme der Abteilungsberichte,
    3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
    4. Entlastung des Vorstands,
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    6. Wahl des Kassenwarts
    7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins und
    8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
  2. Die Mitgliederversammlung kann ausschließlich über folgende Anträge beschließen:
    1. Antrag auf sofortige Abberufung des Vorstands,
    2. Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses des Vorstands; dieser Antrag wir mit einer absoluten Mehrheit als gültig gefasst,
    3. Antrag auf Satzungsänderung,
    4. Antrag über Vergütung eines Organmitglieds nach § 16 Abs. 2 sowie
    5. Auflösung des Vereins nach § 20 Abs. 1

§ 12 Technische Vereinsleitung

  1. Die technische Vereinsleitung ist hauptsächlich für die Verwaltung sowie Betreuung aller technischen Einrichtungen zuständig. Zugleich ist sie Teil des Vorstandes und stellt den 2. Vorsitzenden.
  2. Beschlüsse der technischen Vereinsleitung sind zu protokollieren.
  3. Die technische Vereinsleitung bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine neue technische Vereinsleitung gewählt ist.
  4. Die technische Vereinsleitung bestimmt bei Bedarf ihren Stellvertreter. Geschieht dies nicht, ist die organisatorische Vereinsleitung die Stellvertretung.

§ 13 Organisatorische Vereinsleitung

  1. Die organisatorische Vereinsleitung ist hauptsächlich für die organisatorische Verwaltung des Vereins zuständig. Zugleich ist sie Teil des Vorstandes und stellt den 1. Vorsitzenden.
  2. Beschlüsse der organisatorischen Vereinsleitung sind zu protokollieren.
  3. Die organisatorische Vereinsleitung bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine neue organisatorische Vereinsleitung gewählt ist.
  4. Die organisatorische Vereinsleitung bestimmt bei Bedarf ihren Stellvertreter. Geschieht dies nicht, ist die technische Vereinsleitung die Stellvertretung.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden („organisatorische Vereinsleitung“ genannt) und
    2. dem 2. Vorsitzenden („technische Vereinsleitung“ genannt).
  2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist grundsätzlich unzulässig.
  4. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  5. Sollte der Vorstand auf einer Mitgliederversammlung nach § 11 Abs. 2 abberufen werden, entfallen alle weiteren Tagesordnungspunkte und eine Mitgliederhauptversammlung, innerhalb von 14 Tagen, mit allen anwesenden Mitgliedern wird abgehalten, auf der ein neuer Vorstand und ein neuer Kassenwart nach § 10 Abs. 14 gewählt werden. Den Vorsitz übernimmt dabei das dienstälteste Mitglied, das nicht Teil des abberufenen Vorstands war.

§ 14a Rücktritt von Vorstandsmitgliedern

  1. Jedes Vorstandsmitglied kann mündlich oder in Textform seinen Rücktritt gegenüber der Mitgliederversammlung oder dem verbleibenden Vorstandsmitglied erklären. Ein Rücktritt des gesamten Vorstandes ist möglich.
  2. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist den Vereinsmitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Nach Bekanntwerden des Rücktritts ist durch den Vorstand unverzüglich unter der Frist von mindestens einer, maximal zwei Wochen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
  4. Zurücktretende Vorstandsmitglieder verbleiben bis zur erfolgreichen Neuwahl des durch sie vertretenden Amtes im Amt.

§ 14b Tod oder Geschäftsunfähigkeit von Vorstandsmitgliedern

  1. Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Vorstandsmitgliedes gelten die Vorschriften des §14a Abs. 2, 3 dieser Satzung entsprechend.
  2. Das verbleibende Vorstandsmitglied wird bis zur erfolgreichen Nachwahl einzelvertretungsberechtigt. Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des gesamten Vorstandes wird das dienstälteste Vereinsmitglied, bis zur erfolgreichen Nachwahl des Vorstandes, zum einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied nach Satz 1 berufen.
  3. Beschlüsse eines einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes werden grundsätzlich erst mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wirksam.
  4. Beschlüsse eines einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes nach
    1. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. d oder
    2. § 15 Abs. 3, 5, 6 dieser Satzung, denen eine konkrete oder gegenwärtige Gefahr zugrunde liegt, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die §§ 11 Abs. 2 Nr. b, 15 Abs. 4 dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 15 Mitspieler

  1. Der Verein ermöglicht Dritten am Spielgeschehen teilzunehmen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht jedoch nicht. Dazu wird Interessierten im Rahmen eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens der Status „Mitspieler“ erteilt. Mitspieler sind kein Bestandteil des Vereins.
  2. Die Übernahme offizieller Funktionen im Verein (u.a. Abteilungsleiter) durch Mitspieler ist ausgeschlossen.
  3. Mitspieler können temporär oder permanent aus dem Vereinsgeschehen ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Dem Vorstand steht es frei, Mitspieler ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder auszuschließen.
  4. Die Vereinsmitglieder müssen über den Ausschluss eines Mitspielers inklusive Begründung informiert werden.
  5. Der Vorstand entscheidet per Beschluss über den Ausschluss.
  6. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den betroffenen Mitspieler wirksam.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 16 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Gerichtliche Wege sind ausschließlich von dem Vorstand in die Wege zu leiten. Diesem steht es jedoch frei, ein anderes Mitglied damit zu beauftragen.

§ 17 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung aus Vereinsmitteln nach § 16 Abs. 2) 720,00€ im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Aktivitäten, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied und jeder Mitspieler haben das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu den jeweils für die Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Spenden

  1. Der Verein ist zur Annahme von Geldspenden berechtigt. Diese müssen in den Vereinsunterlagen festgehalten werden.
  2. Eine Spende kommt einer Schenkung dem Verein gegenüber gleich und erwirkt nicht die Ausstellung einer Spendenbescheinigung sowie keinerlei (Sonder-) Rechte des Spenders im Verein und im Vereinsgeschehen.
  3. Die Spende wird ausschließlich und in voller Höhe dem Vereinsvermögen zugeführt und in den damit verbundenen Bestimmungen der Vereinssatzung verwendet.

F. Schlussbestimmungen

§ 20 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstandes als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für Vereinszwecke zu verwenden hat.
  4. Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das bestehende Vereinsvermögen zweckgebunden an eine Nachfolgeorganisation oder an eine/n gemeinnützige/n Organisation/Verein, der sich der Förderung von Minderjährigen verschrieben hat, übertragen wird.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 29.04.2018 beschlossen.
  2. Änderungen an dieser Satzung können nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zum Zeitpunkt einer Änderung außer Kraft.
  4. Die letzte Änderung wurde am 05.03.2023 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.