Kampfrichtungen
Bekämpfen
Mit Feuer auf den Gegner wirken, wobei im Befehl/Auftrag das Ausmaß des Einwirkens auf die Handlungen des Feindes nicht festgelegt wird oder nach dem Einwirken nicht festgestellt werden kann.
Stören
Durch Gefechtshandlungen den Gegner in seinen Handlungen behindern, ihn zwingen andere Räume zu nutzen oder mehr Zeit zu verbrauchen um sein Ziel zu erreichen ohne ihm signifikante Verluste zufügen zu können.
Niederhalten
Den Feind durch Feuer in Deckung zwingen und so in seiner Handlungsfreiheit beschränken.
Zerschlagen
Eine gegnerische Einheit durch Zufügen von Verlusten (zeitweilig) aus dem Kampf ausschalten; Ihn zur Reorganisation und Regruppierung seiner Kräfte zwingen.
Vernichten
Eine gegnerische Einheit durch Zufügen von großen Verlusten aus dem Kampf ausschalten. Eine weitere Bedeutung ist einen einzelnen Feind zu töten bzw. ein Gefechtsfahrzeug, Kampfflugzeug etc. irreparabel zu beschädigen.
Zerstören
Gegnerische Anlagen, technische Mittel, Fahrzeuge oder Gebäude irreparabel bis zur Funktionslosigkeit beschädigen.
Auffangen
Den Angriff eines Gegners zum Stehen bringen und ihn zur Aufgabe seiner Angriffsabsichten zwingen.
Ausweichen
Sich der Einwirkung durch den Gegner mittels Bewegung entziehen.
Feuerschutz
In Feuerbereitschaft die Handlungen eigener Einheiten überwachen und erst bei beobachteter feindlicher Aktivität gezielt durch Feuer sichern (schützen).
Feuerunterstützung
Die Handlungen eigener Truppen durch das Feuer schwerer Waffen, Artillerie oder Fliegerkräften (Luftunterstützung) unterstützen, wobei das erstrangige Ziel das Stören oder Niederhalten des Gegners ist.